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§ 1 Abs. 3 GrEStG,§ 8 GrEStG

Meine Mandantin ist eine GmbH & Co. KG, die im Jahr 2015 gegründet wurde. Im Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft befindet sich ein Betriebsgrundstück, das ebenfalls im Jahr 2015 erworben wurde. An der GmbH wie auch an der KG sind die Gesellschaftsanteile wie folgt aufgeteilt: A besitzt 84 %, B besitzt 8 %, und C besitzt ebenfalls 8 %. C beabsichtigte in 2021, seinen Gesellschaftsanteil an D zu übertragen. Diese Übertragung kam aus Gründen, die in der Persönlichkeit von C zu finden sind, nicht zustande. Der bereits ausgehandelte Kaufvertrag zwischen C und D wurde von C nicht unterschrieben. Stattdessen kündigte C zum 31.12.2021 seinen Gesellschaftsanteil. A und B vereinbarten untereinander, die Kündigung von C anzunehmen und den Gesellschaftsanteil anschließend D zu überlassen. Das Abfindungsguthaben umfasste lt. Gesellschaftsvertrag die Salden seiner Kapitalkonten. Das Ausscheidungsguthaben wurde von der Gesellschaft an C überwiesen. D wird nun in die GmbH & Co. KG eintreten, indem die GmbH & Co. KG den ehemaligen Gesellschaftsanteil von C auf D überträgt. Zwischen der Auszahlung des Abfindungsguthabens an C und der Einzahlung von D in das Gesellschaftsvermögen vergingen mehr als ein Jahr. Die Zeitverzögerung wurde verursacht durch rechtliche Störmanöver des alten Gesellschafters C, die erst beseitigt werden mussten, bevor D auch wirklich gewillt war, in die Gesellschaft als Gesellschafter einzutreten. A erhielt vom Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid mit einer Grunderwerbsteuerschätzung. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung wurde vom Finanzamt mit der Anteilsvereinigung des Anteils von C auf A begründet. A würde durch eine Anteilsvereinigung mehr als 90 % besitzen, damit wäre ein grunderwerbsteuerpflichtiger Grunderwerb erfüllt. Meine Fragen an Sie lauten wie folgt: Erstens: A und B wollen keine Anteilsvereinigung auf sich selbst vollziehen, sondern den Anteil nach Ausscheiden von C auf D übertragen. Bei der Übertragung kam es zu keinem Gewinnaufschlag. D tritt durch Einzahlung in die Kapitalkonten des C ein. D zahlte dabei die Salden in Höhe der Abfindung des C in das Gesellschaftsvermögen ein. Fällt durch diese Abwicklung des Gesellschaftseintritts von D zweimal Grunderwerbsteuer an, einmal bei einer Anteilsvereinigung während der juristischen Sekunde des Übergangs von C auf AB und zum zweiten Mal bei dem Übergang von AB auf D? Kann man nicht gegebenenfalls in der Rolle der Gesellschaft die eines Treuhänders sehen, für den eine Befreiungsvorschrift greift? Zweitens: Das Finanzamt schätzt die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs auf Basis des alten Einheitswerts des Betriebsgrundstücks im Jahr 2015 und nicht in Höhe des Abfindungsguthabens, das an C zum 31.12.2021 bezahlt wurde. Ist wirklich der Einheitswert die Basis der GrundErwerbSt?
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