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Umwandlung,Einzelkanzlei

Sachverhalt: Der Freiberufler A betreibt seit Jahren seine Einzelkanzlei in X-Stadt. Im Jahr 2010 erwarb A die Einzelkanzlei von B in Y-Stadt und führte diese als auswärtige Beratungsstelle seiner Einzelkanzlei fort. Die Übernahme geschah in der Form, dass A zunächst als vermögensloser Sozius in die Einzelpraxis des B eingetreten ist; so entstand die Sozietät. Alsdann erwarb A 100 % der Anteile des B an der Sozietät und B verblieb als vermögensloser Sozius. Die Beratungsstelle in Y-Stadt erstellt eine eigene Buchhaltung/Gewinnermittlung. Das Finanzamt von Y-Stadt führt jedoch nicht die Sozietät als Steuerpflichtigen, sondern stellt lediglich den auf die Beratungsstelle Y-Stadt entfallenden Gewinn des A gesondert fest und teilt diesen dem für die Einzelkanzlei des A in X-Stadt zuständigen Finanzamt mit. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung/-erklärung wird von A in X-Stadt abgegeben und beinhaltet sowohl die Umsätze der Kanzlei in X-Stadt als auch die Umsätze der Beratungsstelle in Y-Stadt. Es wird davon ausgegangen, dass das Finanzamt dies so veranlagt, da es sich bei der Sozietät nicht um eine Mitunternehmerschaft handelt, weil B weder Mitunternehmer-Initiative noch Mitunternehmer-Risiko trägt. Im Jahr 2016 erwarb A darüber hinaus die Einzelkanzlei des C, welche sich ebenfalls in X-Stadt befindet. Zu diesem Zweck gründeten A und C die C & A Partnerschaft mbB (PG), in die C seine Einzelpraxis eingebracht hat, mit den Beteiligungsverhältnissen C = 100 % und A = 0 %. Kurze Zeit später kaufte A die Anteile des C ab, sodass sich die bis heute gültigen Beteiligungsverhältnisse A = 100 % und C = 0 % ergaben. Die PG hat ihren Sitz in den Kanzleiräumen des A in X-Stadt. Die PG erstellt eine eigene Buchführung. Die PG selbst wird jedoch seitens des Finanzamts von X-Stadt nicht als eigenes Steuersubjekt geführt; die Versteuerung des Gewinns der PG erfolgt ebenfalls im Rahmen der Gewinnfeststellung der Einzelkanzlei des A. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Die PG gibt weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch Umsatzsteuererklärungen ab, die Erfassung erfolgt direkt im Rahmen der Einzelkanzlei. Auch hier wird davon ausgegangen, dass das Finanzamt von X-Stadt mangels Mitunternehmer-Initiative und Mitunternehmer-Risiko davon ausgeht, dass keine Mitunternehmerschaft vorliegt. Die Kanzleistruktur stellt sich demnach aktuell wie folgt dar: Einzelpraxis A Schein-Sozietät mit A = 100 % und B = 0 % PartmbB mit A = 100 % und C = 0 % Zwar ist die Kanzlei erst kürzlich durch eine Betriebsprüfung ohne Beanstandungen geprüft worden, eine rechtssichere Abstimmung (verbindliche Auskunft, verbindliche Zusage etc.) liegt jedoch nicht vor. A möchte nun seine Kanzleistruktur ordnen und zu diesem Zweck alle Unternehmensteile in der PG bündeln. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, dass A demnächst sein gesamtes Unternehmen veräußern möchte und dafür den besonderen Steuersatz nach § 34 III EStG für das gesamte Unternehmen und nicht lediglich für einen der drei Unternehmensteile in Anspruch nehmen möchte. Problem: 1. Kann eine Übertragung der Einzelpraxis mit allen Unternehmensteilen auf die PG zu Buchwerten erfolgen (§ 24 UmwStG)? 2. Kann A, wenn er nach der Bündelung aller Unternehmensteile in der PG seine gesamte Beteiligung an dieser veräußert, den Steuersatz nach § 34 III EStG für den kompletten Anteil in Anspruch nehmen (§ 42 AO/Gesamtplanrechtsprechung)? 3. Sind Behaltefristen für die Anteile an der PG zu beachten?
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