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§ 24 UmwStG,Einbringung freiberuflicher Praxen in eine Gesamthand mit Sonderbetriebsvermögen

Zum 01.01.2017 wird eine Gemeinschaftspraxis gegründet, indem ein Mandant S seine kurz zuvor gekaufte Einzel-Praxis (Kaufpreiszahlung 190.000 €, Annahme 160.000 € Praxiswert, 60.000 € Inventar) einbringt und dafür eine Beteiligung mit einer Quote von 25 % erhält. Die andere zuvor lang bestehende Praxis des Mandanten G wird auch in die Gemeinschaftspraxis eingebracht, seine Quote beträgt dann 75 %. Die jeweiligen Patientenstämme werden nur zur Nutzung eingebracht und die jeweiligen Standorte (zuvor Einzelpraxen) sollen jeweils Sonderbetriebsvermögen sein. Buchhalterisch wurden in den Folgenjahren die einzelnen Standorte nicht getrennt verbucht. Für den Mandanten S wurde der Praxiswert auf fünf Jahre abgeschrieben und als Sonderbetriebsausgaben behandelt (allerdings in der Einkommensteuererklärung statt in der einheitlichen und gesonderten Erklärung). Die einheitlich in einer Buchhaltung gebuchten Einkünfte wurden prozentual aufgeteilt und in der einheitlichen und gesonderten Erklärung nicht als Ergebnis aus Sonderbetriebseinnahmen/Ausgaben, sondern als Verteilung der laufenden Einkünfte erfasst. Unsere Frage ist nun, ob die Gründung der Gemeinschaftspraxis mit Bildung von zwei Sonderbetriebsvermögen steuerneutral möglich war, insbesondere im Hinblick der Einzelpraxis des G. Ist es notwendig, für die Sonderbetriebsvermögen zwei getrennte Buchhaltungen zu erstellen, in denen die Standorte getrennt werden? Ein Hinweis noch zur Behandlung vor dem 01.01.2017: Es wurden einheitliche und gesonderte Erklärungen abgegeben. Mandant S war vermögensmäßig zu 0 % beteiligt am Vermögen, Mandant G zu 100 %. Mandant S bekam einen Teil des Gewinns (unklar, wie berechnet) zugerechnet. Wir gehen davon aus, dass die Praxis vor dem 01.01.2017 rechtlich eine Einzelpraxis des G war.
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