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§ 24 UmwStG,Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft,Einbringung auf eigene und auf fremde Rechnung

Der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige A betreibt eine Arztpraxis. Der nach fremdüblichen Maßstäben ermittelte Gesamtwert der Praxis beträgt rd. 1,2 Mio. €. Der bisher in der Praxis angestellte Arzt B (fremder Dritter) soll als zusätzlicher Gesellschafter in die bisherige Einzelpraxis des A aufgenommen werden. B soll einen Anteil in Höhe von 20 % erhalten und hierfür Bargeld bringen. A bringt seine gesamte Einzelpraxis in die neue GbR ein. Da B nach dem Willen der Parteien kein Bankdarlehen aufnehmen soll, soll B den Barbetrag durch Entnahmeverzicht erbringen. Konkret soll B einen Barbetrag in Höhe von 240.000 € in die neue GbR einbringen. Der Betrag soll jedoch nicht sofort von B eingezahlt werden (da er andernfalls ein Darlehen aufnehmen müsste), sondern B soll von ihm zustehenden Gewinnanteilen jährlich einen Betrag von 24.000 € so lange nicht entnehmen dürfen, bis der von ihm zu erbringende Barbetrag von 240.000 € erreicht ist. A soll aus dem Eintreten des B keinen Einbringungsgewinn versteuern müssen. Folgende Frage wäre in diesem Zusammenhang zu klären: Steht das vorstehend beschriebene Vorhaben der Parteien der Anwendung des § 24 UmwStG entgegen, so dass A seine Praxis nur zum Teilwert in die neue GbR einbringen könnte, oder kann trotzdem, dass B den Barbetrag nicht sofort in die neue GbR einbringt, die Buchwertfortführung im Rahmen des § 24 UmwStG erfolgen?
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