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§ 20 UmwStG,Übergang Gewinnermittlung zur Bilanzierung,Übergangsgewinn bei Einbringungen in eine GmbH

Sachverhalt: Mandant A hat ein gewerbliches Einzelunternehmen. Er ermittelt seinen Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Jahr 01. Er wechselt die Gewinnermittlungsart zur Bilanzierung im Jahr 02. Es ergibt sich ein Übergangsgewinn. Diesen verteilt er in seiner Einkommensteuererklärung und in seiner Gewerbesteuererklärung auf drei Jahre. Im Jahr 03 bringt er sein Einzelunternehmen rückwirkend (zum 01.01.03) in eine GmbH ein. Frage: Wie ist der Übergangsgewinn aus dem Jahr 02, der auf drei Jahre verteilt werden sollte, zu behandeln und steuerlich in den Jahren 03 und 04 zu erklären? Kann dieser Übergangsgewinn auch weiterhin in der Einkommen- und Gewerbesteuererklärung des A in den Jahren 03 und 04 angesetzt werden? Oder ist der Übergangsgewinn aus dem Jahr 02 ggf. rückwirkend aufzulösen? Oder ist der Übergangsgewinn aus dem Jahr 02 ggf. in den Jahren 03 und 04 durch die GmbH zu erklären?
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