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Einbringung einzelner WG in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft,Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH,Sperrfrist des § 22 UmwStG

Mandant A ist zu 100 % an einer GmbH & Co. KG beteiligt (100 % an der KG und 100 % an der Verwaltungs GmbH). Er hält die Anteile im Privatvermögen. Mandant A hat die Anteile an der GmbH & Co. KG käuflich erworben. Hierfür hat er ein Darlehen aufgenommen. Aus diesem Grund befindet sich ein Darlehen sowie ein Geschäfts- bzw. Firmenwert in seiner Sonderbilanz. Die GmbH & Co. KG ist nicht grundstücksbesitzend. Mandant A möchte das Darlehen sowie den Firmenwert in die Gesamthandsbilanz überführen (Schritt 1). Danach möchte er die GmbH & Co. KG in eine GmbH umwandeln (Schritt 2). Anschließend möchte er eine separate Holding GmbH gründen, an der er ebenfalls zu 100 % beteiligt ist, und die Anteile an der frisch umgewandelten GmbH (vorher GmbH & Co. KG) per Anteilstausch in die neue Holding GmbH einbringen (Schritt 3). Fragen: 1. Ist eine ertragsteuerlich neutrale Überführung des Firmenwerts und des Darlehens in die Gesamthandsbilanz möglich? Falls ja, nach welcher Vorschrift? 2. Ist die Überführung des Firmenwerts und des Darlehens in die Gesamthandsbilanz an Sperrfristen gebunden? 3. Ist eine anschließende Umwandlung der GmbH & Co. KG in eine GmbH steuerschädlich? 4. Gibt es eine Mindest-Frist, die abzuwarten wäre, bevor die Umwandlung in eine GmbH stattfinden sollte? 5. Welche Art der Umwandlung der GmbH & Co. KG in die GmbH ist empfehlenswert? 6. Ist ein anschließender Anteilstausch (unter die neu gegründete Holding GmbH) steuerschädlich?
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