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§ 24 UmwStG,Vorbehaltsnießbrauch und wirtschaftliches Eigentum,Einbringung einer Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft

Mein Mandant betreibt eine Praxis in Räumlichkeiten, die einer GbR (bestehend aus vier Geschwistern, einer davon mein Mandant und Praxisinhaber) gehört. Den Nießbrauch an den Räumlichkeiten hat der Vater der vier Geschwister. Es wird also Miete an den Vater bezahlt, die Miete wird als Betriebsausgaben verbucht. Nun steht die Einbringung der Praxis in ein ÜBAG gem. § 24 UmwStG an. Dies setzt voraus, dass sämtliche Wirtschaftsgüter, die zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden. Insofern stellen sich folgende Fragen: 1) Müsste der Anteil des Praxisinhabers (1/4-Anteil Praxis) trotz Nießbrauchsrechts des Vaters als Betriebsvermögen ausgewiesen werden? 2) Mit welchem Wert ist das Betriebsvermögen auszuweisen (ursprüngliche Anschaffungskosten, aber AfA macht der Vater geltend)? 3) Falls es sich um notwendiges Betriebsvermögen handelt, reicht dann gem. § 24 UmwStG die Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen der neuen ÜBAG aus?
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