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§ 22 UmwStG,Behaltensfrist,Verschmelzung

Mandant A ist zu 49 % an der SP GmbH beteiligt, Mandant B-GmbH ist zu 51 % an der SP GmbH beteiligt. Mandant B-GmbH ist weiterhin zu 100 % an der MP GmbH beteiligt. A hat die Anteile an der SP GmbH bar gekauft. Bei der B-GmbH handelt es sich bei beiden GmbHs um einbringungsgeborene Anteile nach § 21 UmwStG, Einbringender war vor zwei Jahren der B (natürliche Person). Im Rahmen der Verschmelzung überträgt die SP GmbH nach §§ 13–15 UmwStG das Vermögen auf die übernehmende MP GmbH. Nach der Verschmelzung ist A zu 10 % und die B-GmbH zu 90 % an der MP GmbH beteiligt. Für alle Beteiligten wurde der Buchwertübertrag beantragt. Für B und die B-GmbH wurde ein Antrag gestellt, im Billigkeitswege auf die Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach § 22 UmwStG zu verzichten. Aufgrund einer verbindlichen Auskunft ist mit der Genehmigung zu rechnen. Offene Fragen sind heute: Ist bei einer Verschmelzung auch die Sieben-Jahres-Sperrfrist des § 22 UmwStG für A und die B-GmbH zu beachten? Ist die Verschmelzung eine Sacheinlage im Sinne des § 22 UmwStG? Und wenn ja, läuft bei der B-GmbH dann die Sieben-Jahres-Frist neu an?
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