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§ 24 UmwStG,Beitritt eines Komplementärs in eine bestehende KG

In eine bestehende GmbH und Co. KG soll ein weiterer Komplementär ohne Einlage aufgenommen werden. Ferner soll der weitere Komplementär nicht am Vermögen und Ertrag der Gesellschaft beteiligt werden. Grundsätzlich dürfte es sich aus Sicht der Altgesellschafter bei der Aufnahme eines weiteren Komplementärs in eine bestehende GmbH & Co. KG um einen Einbringungsvorgang nach § 24 UmStG in eine neue Personengesellschaft handeln. Ist es richtig, dass im geschilderten Fall kein Einbringungsvorgang nach § 24 UmwStG vorliegen würde, da der weitere Komplementär keine Einlage in die Gesellschaft leisten wird und keine Beteiligung am Vermögen und Ertrag erfolgen soll? Ist es richtig, dass der Vorgang damit steuerlich unbeachtlich wäre?
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