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§ 20 UmwStG,Rückbeziehungszeitpunkt,Agio

Der Fall, Stand 31.12.2019: Bargründung einer GmbH am 21.12.2020 mit Verpflichtung eines zusätzlichen Agios in Form der Einbringung eines freiberuflichen Betriebs im Wege der Einzelrechtsnachfolge und § 20 UmwStG. Steuerlicher Einbringungsstichtag 31.12.2019 (Rückwirkung). Das Stammkapital der GmbH wurde am 25.12.2020 zu 50 % eingezahlt. Die Einbringung des Betriebs erfolgt zu Buchwerten. Das Agio soll der Kapitalrücklage zugeführt werden. Die GmbH wurde noch am 27.12.2020 zum Handelsregister angemeldet und am 27.01.2021 eingetragen. Kapital lt. Einbringungsbilanz am 31.12.2019 = 32.727,57 € Davon sind 48.870,97 € Einlagen im Zeitraum 01.01.2020–27.01.2021. Davon sind 80.599,39 € Entnahmen im Zeitraum 01.01.2020–27.01.2021. Saldo = 31.728,42 €, gebucht zum 31.12.2019 als Verbindlichkeiten ggü. Gesellschafter. Die Differenz in Höhe von 999,15 € (32.727,57 € Kapital abzüglich 31.728,42 € Saldo Entnahmen/Einlagen) wurde in die Kapitalrücklage eingebucht. Weiterführung im Jahr 2020: Tatsächliche Entnahmen bis zur Eintragung ins HR: 80.728,39 € = 129,00 € mehr Entnahmen, als zum 31.12.2019 berücksichtigt. Tatsächliche Einlagen bis zur Eintragung ins HR: 48,909,47 € = 38,50 € mehr Einlagen, als zum 31.12.2019 berücksichtigt. Das heißt: Wir haben am 31.12.2019 31.728,42 € Saldo Einlagen/Entnahmen gebucht – haben aber am 31.12.2020 tatsächlich einen Saldo der Einlagen/Entnahmen in Höhe von 31.818,92 €. Das Delta beträgt somit 90,50 € mehr an Entnahmen. Frage: Wir würden die Mehrentnahmen in Höhe von 90,50 € nun über die Kapitalrücklage buchen. Ich gehe davon aus, dass dies nicht schädlich für die Einbringung ist, da das Einbringungskapital (32.727,57 €) höher ist als der tatsächliche Saldo der Entnahmen abzüglich der Einlagen (31.818,92 €). Die Kapitalrücklage liegt dann immer noch bei 908,65 € (999,15 € abzüglich 90,50 € mehr Entnahmen). Wie sehen Sie den Fall? Liege ich mit meiner Einschätzung richtig?
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