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§ 21 UmwStG,Anteilstausch,Gewährung neuer Anteile

An der M-GmbH sind die natürlichen Personen A und B zu je 50 % beteiligt. An der T-GmbH sind dieselben natürlichen Personen A und B ebenfalls zu je 50 % beteiligt. Die M-GmbH ist an der T-GmbH nicht beteiligt. A und B beschließen, ihre Anteile in einem Vorgang (eine Urkunde) im Wege der quotenwahrenden Barkapitalerhöhung mit Sachagio in die M-GmbH einzubringen, so dass nach der Einbringung die M-GmbH zu 100 % an der T-GmbH beteiligt wird. Fragestellung: Ist der Einbringungsvorgang als qualifizierter Anteilstausch anzusehen, so dass die Einbringung der Anteile an der T-GmbH in die M-GmbH zu Buchwerten möglich ist?
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