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Einbringung nach § 20 UmwStG,Zurückbehaltung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen,keine Begünstigung des Aufgabegewinns

Wir möchten ein Einzelunternehmen in eine bestehende GmbH einbringen, um eine Betriebsaufspaltung aufzulösen. Es handelt sich um einen Kletterwaldbetreiber mit Besitzgesellschaft (Einzelunternehmen) und Betriebsgesellschaft (GmbH). Im Anlagevermögen des Einzelunternehmens befindet sich ein Anteil Grund und Boden und Gebäude für das Arbeitszimmer des Inhabers. Um die Einbringung zu Buchwerten durchzuführen, müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden. Das Arbeitszimmer soll nun nicht mit in die GmbH eingebracht werden. Gebäude und GuB sind in der Regel immer wesentliche Betriebsgrundlage. Aber hier haben diese nichts mit dem eigentlichen Geschäft Kletterwald zu tun und sind dafür auch nicht wesentlich oder notwendig. Ist die Zurückbehaltung und Überführung in das Privatvermögen nun schädlich für die Einbringung zu Buchwerten? Wenn der Gebäudeteil im Jahr 2021 durch Wegfall der Arbeitszimmereigenschaft (private Mitbenutzung) zwangsläufig zu entnehmen ist, kann dann eine Einbringung zu Buchwerten durchgeführt werden? Oder gibt es da Fristen o.Ä.?
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