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§ 11 UmwStG,Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit Ergebnisabführungsvertrag,Wirkungen der Gesamtrechtsnachfolge

Sachverhalt: Die MU GmbH hält zwei Tochtergesellschaften TU 1 GmbH und die TU 2 GmbH zu je 100 %. Des Weiteren hält die TU 2 GmbH 100 % an der Enkelgesellschaft EU 1 GmbH und 100 % an der Ausland Holding AG. Die TU 2 GmbH und die EU 1 GmbH haben auch einen Ergebnisabführungsvertrag, also von EU 1 GmbH zu TU 2 GmbH. Beschlossen wird, dass die TU 1 GmbH (übernehmende) auf die TU 2 GmbH (übertragende) verschmolzen (side stream merger) wird. Frage: Geht der EGV auf die verschmolzene Gesellschaft (TU 1 GmbH) über, oder endet dieser Vertrag mit der Verschmelzung? Ebenso die Auslands Holding AG: Geht diese Beteiligung automatisch auch auf die übernehmende Gesellschaft TU1 GmbH über?
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