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Firmenwert,Berechnungsmethoden,§ 20 UmwStG

Mein Mandant (Einzelunternehmer) möchte sein „Start-Up“ gerne in eine GmbH umwandeln. Da er von Umsatz- und Ergebnissteigerungen (teilweise schon erkennbar) ausgeht und einen „EXIT“ plant, möchte er dies gerne zu Teilwerten machen (§ 20 Abs. 2 UmwStG, Teilwert); hierbei wird auch ein originärer Firmenwert anzusetzen sein. Nun stellt sich mir die Frage, wie dieser zu bewerten ist, wenn es noch keine drei vergangenen Jahre des Unternehmens gibt; gilt die Bewertung nach indirekter Methode gemäß BFH-Urteil von 1965 (BFH, Urteil vom 19.02.1965 - III 342/61 U) auch für „Start-Ups“, so dass man den Durchschnitt der existierenden Jahre nimmt bzw. ggf. nur das letzte Jahr? Insbesondere stellt sich auch die Frage: Gilt der Faktor von 10 noch immer?
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