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Qualifizierter Anteilstausch,Kapitalgesellschaft,Einbringung

Anteile an der Holding GmbH (H) werden gehalten von einer Erwerbergesellschaft mbH (E) und einer natürlichen Person (A). Gesellschafter der E sind die natürlichen Personen C, D und F. E hält 56% und die natürliche Person A hält 44%. Es wird zum 30.09.2022 geplant auch die Anteile von A in Höhe von 44% an die Gesellschafter der E zu gleichen Teilen, demnach jeweils 14,67%, zu übertragen. Die E soll erstmal nicht direkt erwerben. Bei C und D handelt es sich um Kinder von A und diese sollen die Anteile geschenkt bekommen. Zur Zeit ist geplant, dass C und D die geschenkten Anteile im Privatvermögen halten, als Alternative wird eine C GmbH und eine D GmbH überprüft. F hingegen wird die Anteile über eine F-GmbH erwerben. Bestehen ertragsteuerliche Bedenken, wenn die Kinder C und D die Anteile erst im Privatvermögen übernehmen und sofort in eine C Kapitalgesellschaft und eine D Kapitalgesellschaft einbringen? Funktioniert dies zum Buchwert? Wäre die jeweilige Einlage der Beteiligung schädlich für die Regelverschonungsregelung (§ 13 a ErbStG)?
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