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§ 24 UmwStG,Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine andere Personengesellschaft,Funktional wesentliches Sonder-BV als Umwandlungshindernis

100%iger Kommanditist der gewerblich tätigen X-GmbH & Co. KG („X-KG“) ist die D-GmbH & Co. KG („D-KG“). Komplementär ohne Beteiligung am Vermögen der X-KG ist die X-GmbH. Die Anteile an der X-GmbH werden von der D-GmbH & Co. KG gehalten. Im Sonderbetriebsvermögen der D-KG bei der X-KG befinden sich neben von der D-KG überlassenen Wirtschaftsgütern auch die Anteile an der X-GmbH, da diese eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. 100%iger Kommanditist der gewerblich tätigen Y-GmbH & Co. KG („Y-KG“) ist ebenfalls die D-GmbH & Co. KG („D-KG“). Komplementär ohne Beteiligung am Vermögen der Y-KG ist die Y-GmbH. Die X-KG soll auf die Y-KG verschmolzen werden, so dass nur noch die Y-KG besteht mit ihrem Kommanditisten, der D-KG. Eine Verschmelzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ist nicht beabsichtigt. Stattdessen werden die Anteile der X-KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Y-KG eingebracht. Somit hält die Y-KG als Kommanditist sämtliche Anteile an der X-KG. Die Einbringung vollzieht sich nach § 24 Abs. 1 UmwStG, da in diesem Fall Mitunternehmeranteile in eine Personengesellschaft eingebracht werden. Die Einbringung erfolgt auf Antrag zu Buchwerten. Einen kurzen Moment danach scheidet die X-GmbH als Komplementär der X-KG aus, so dass die Anteile an der X-KG der Y-KG anwachsen. Dieser Vorgang der Anwachsung stellt keine Anschaffung dar, da dem verbleibenden Gesellschafter, der Y-KG, die seiner Beteiligung entsprechenden Wirtschaftsgüter schon vor der Anwachsung zuzurechnen waren. Die Buchwerte sind daher nicht nach § 6 Abs. 3 EStG, sondern mangels einen Anschaffungsvorgangs fortzuführen. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 24 Abs. 1 UmwStG liegt dann vor, wenn sämtliche Wirtschaftsgüter, die zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs gehören, auf die übernehmende Personengesellschaft übertragen werden. Zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs gehören auch diejenigen funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter, die im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers auszuweisen sind. Bedarf es somit auch der Einbringung des Sonderbetriebsvermögens, der vermieteten Wirtschaftsgüter und der Anteile an der X-GmbH der D-KG bei der X-KG? Meines Erachtens stellt das Sonderbetriebsvermögen auch im Moment der Einbringung und vor der Anwachsung weiterhin Sonderbetriebsvermögen dar. Daher bedarf es m.E. keiner gesonderten Übertragung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG steht der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich. Nach der Anwachsung stellt das bisherige Sonderbetriebsvermögen nun Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft automatisch dar. Aufgrund des früheren Erwerbs von Anteilen an der X-KG durch die D-KG wird bei der X-KG eine Ergänzungsbilanz für die D-KG geführt. Wird im Rahmen der Einbringung und Anwachsung die Ergänzungsbilanz bei der Y-KG fortgeführt?
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