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§ 20 UmwStG,Erweiterte Anwachsung als Einbringungsvorgang nach § 20 UmwStG

Aktuelle Situation: – ABC GmbH & Co. KG (nachfolgend ABC KG) – Kommanditist A 36 %/Kommanditist B 8 %/Kommanditist C GmbH 56 %/Komplementär T GmbH 0 % – jeder Gesellschafter hat positive Kapitalkontensalden. – Bis 10/2021 bestanden folgende Kapitalbeteiligungen an der ABC KG: Kommanditist A 45 %/Kommanditist B 10 %/Kommanditist C GmbH 45 %/Komplementär T GmbH 0 % – weiterhin hielt die C GmbH eine atypisch stille Beteiligung an der ABC KG – in 11/2021 erfolgte eine Einbringung der atypisch stillen Beteiligung gem. § 24 UmwStG zu Buchwerten, so dass dann die unter dem ersten Punkt aufgeführten Beteiligungshöhen entstanden. – Komplementär T GmbH – Gesellschafter A 36 %/Gesellschafter B 8 %/Gesellschafter C GmbH 56 % – alle drei Gesellschafter halten die GmbH-Anteile im Sonderbetriebsvermögen der ABC KG (bis 11/2021 wurden die Anteile an der T GmbH zu 100 % von der ABC KG gehalten und in 11/2021 an die Gesellschafter ABC abgetreten). – Geplant ist: Einbringung der ABC KG in die T GmbH – rückwirkend zum 31.12.2021/01.01.2022 zu Buchwerten. Anfrage: Möglich ist im vorliegenden Fall eine Verschmelzung gem. §§ 2 und 3 UmwG i. V. m. § 20 UmwStG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Können die Anteile aber auch zu Buchwerten nur im Rahmen des § 20 UmwStG im Wege der Einzelrechtsnachfolge eingebracht werden, ohne dass die Gefahr einer Aufdeckung von stillen Reserven besteht?
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