Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

GmbH & atypisch stille Gesellschaft,Anteilstausch nach § 21 UmwStG

Mit Vertrag vom 17.04.2020 haben die Eheleute XY ihre jeweiligen Anteile (50/50) an der XY GmbH gegen Gewährung neuer Anteile in die XY Holding GmbH eingebracht. Die Einbringung erfolgte zu Buchwerten im Rahmen eines Anteilstauschs i.S.d. § 21 UmwStG. Die XY Holding GmbH wurde mit Vertrag vom 15.10.2019 errichtet. Mit Vertrag vom 24.03.2020 beteiligte sich die XY Familienstiftung mit Vertrag vom 24.03.2020 und Wirkung vom 01.04.2020 atypisch still zu 50 % an der XY Holding GmbH. Mit Vertrag vom 17.04.2020 brachten darauf die Eheleute XY jeweils ihre Anteile an der XY GmbH gegen Ausgabe neuer Anteile in die HXY Holding GmbH ein. Fragen: 1. Gehen die Anteile an der XY GmbH steuerlich in das Betriebsvermögen der XY Holding GmbH oder in das Betriebsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft ein? 2. Scheidet die Anwendung des § 21 UmwStG daher aus, da die (ertragsteuerlich) übernehmende Gesellschaft keine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft), sondern eine Personengesellschaft ist? 3. Sind die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwStG erfüllt, wenn die atypisch stille Gesellschaft lediglich Kontroll- und Einsichtsrechte eines Kommanditisten hat (keine Stimmrechte!)? 4. Liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn das UmwStG nicht anwendbar ist? Soweit die Anteile an der XY GmbH nach der Einbringung der atypisch stillen Gesellschaft zuzurechnen sind, könnte eine verdeckte Einlage vorliegen. Da die Eheleute A an der atypisch stillen Beteiligung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über die XY Holding GmbH beteiligt sind, muss die Einlage über diese erfolgen. Da eine andere Gegenleistung als die neuen Anteile nicht ausgegeben wurde, handelt es sich um eine verdeckte Einlage i.S.d. § I Abs. 3 S. 3 KStG? Diese ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen und darf bei der XY GmbH keine Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen haben. Gleichzeitig ist der Teil der Einlage, der das Nennkapital der neuen Anteile übersteigt, dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben und stellt nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile an der XY Holding GmbH dar. Aus hiesiger Sicht ist § 21 UmwStG erfüllt, da durch die atypisch stille Gesellschaft der qualifizierende Anteilstausch erfüllt ist. Die XY Holding GmbH hat 100 % der Stimmrechte in der XY GmbH. Die stille Gesellschaft ist lediglich am Gewinn, Verlust und an den stillen Reserven beteiligt. Die Einbringung erfolgt demnach zum Buchwert und ohne Aufdeckung der stillen Reserven.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen