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§ 20 Abs. 5 UmwStG,Antrag

Handelsrechtlich erfolgt die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zum 01.01.2021. Im notariellen Ausgliederungsvertrag wird ausdrücklich klargestellt, dass die Übertragung steuerlich rückwirkend gemäß § 24 Abs. 4 UmwStG auf den steuerlichen Übertragungsstichtag gemäß § 2 UmwStG erfolgen soll (also 31.12.2020). Von einer Antragstellung beim Finanzamt ist im Vertrag keine Rede. Tatsächlich ist beim Finanzamt der erforderliche Antrag niemals ausdrücklich gestellt worden. In der abgegebenen E-Bilanz der Übernehmerin zum 31.12.2020 ist die Ausgliederung nicht enthalten, auch in der abgegebenen Steuererklärung findet sich kein Hinweis hierauf. Kann das Finanzamt auf Grund der Tatsache, dass ihm der Ausgliederungsvertrag mit dem genannten Passus vorliegt, davon ausgehen, dass der Antrag auf den rückwirkenden Übertragungsstichtag 31.12.2020 konkludent und wirksam gestellt wurde? Meines Erachtens würde das zu weit führen, da ein wirksamer (auch konkludent gestellter Antrag) sich direkt und eindeutig an das Finanzamt richten muss. Den Passus im Vertrag sehe ich als geäußerten Willen der beiden Vertragsparteien, dass man sich entsprechend gegenüber dem Finanzamt äußern will. Wenn man es dann aber nicht tut, ist auch kein Antrag gestellt.
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