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§ 20 UmwStG,Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft mit Sonderbetriebsvermögen,Sperrfristverstoß bei Veräußerungen von Wirtschaftsgütern

Es besteht eine A+B GmbH & Co. KG, die auf dem gemeinsamen Grundstück 1 der Gesellschafter A+B einen Gewerbebetrieb betreibt. Ein Vorratsgrundstück 2 ist für einen späteren Umzug bereits von der KG angeschafft. Gesellschafter der A+B-Komplementär-GmbH sind ebenfalls A+B. Die GmbH ist nicht am Vermögen der KG beteiligt. Das Grundstück 1 und die GmbH-Anteile befinden sich im jeweiligen Sonder-BV von A bzw. B. Die Gesellschafter A+B übertragen ihre MU-Anteile und das im Sonder-BV befindliche Grundstück 1 gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte an die neue A+B Beteiligungs-GmbH. Die GmbH wählt nach § 20 UmwStG den Buchwertansatz, die Gesellschafter erzielen keinen Gewinn. Somit ist jetzt die neue GmbH 100%iger Mitunternehmer der A+B GmbH & Co. KG. Folgende Fragen bitte ich zu beantworten: 1. Meines Erachtens entsteht Grunderwerbsteuer auf die Grundstücke 1+2. 2. Wenn die A+B Beteiligungs-GmbH im Anschluss 50 % der KG-Anteile veräußert, erzielt sie laufenden Gewinn, der nach KStG zu besteuern ist, bleibt aber weiter MU. Entstehen Folgen für die Einbringung durch A+B? 3. Muss der Anteil an der Komplementär-GmbH mit eingebracht werden? Oder kann dieser davon unabhängig im Zuge des Verkaufs von 50 % mit verkauft werden? 4. Wenn die A+B Beteiligungs-GmbH später auch den Rest der KG-Anteile veräußert, kann das Grundstück zurückbehalten werden, richtig? Eine nach § 16 EStG begünstigte Besteuerung wird ja nicht erreicht.
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