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§ 20 UmwStG,Zwischenwerte,Stichtag

Das Einzelunternehmen A wird zum 01. Januar 2022 im Rahmen der AG GmbH als Agio mit sämtlichen Aktiva und Passiva in die neu gegründete B-GmbH eingebracht. Dabei wird die Stammeinlage in bar erbracht und die Werte der Aktiva und Passiva der Kapitalrücklage gutgeschrieben. Wir haben die Schlussbilanz des Einzelunternehmens zum 31.12.2021 soweit vorbereitet. In den notariellen Verträgen war die Einbringung zu Buchwerten vorgesehen. Das Problem ist, dass das Eigenkapital des Einzelunternehmens zum 31.12.2021 negativ ist, was beim Notartermin nicht bekannt war. Wir haben in der Literatur gesehen, dass in einem solchen Fall Zwischenwerte angesetzt werden. Wir möchten die Zwischenwerte jedoch wenn möglich bereits in der Schlussbilanz zum 31.12.2021 einbuchen, da wir den Gewinn aus der Zuschreibung der Zwischenwerte im Jahr 2021 versteuern möchten (der Mandant hat im Jahr 2022 eine hohe Abfindung kassiert und soll daher im Jahr 2022 keine weiteren Einkünfte haben, daher die Gründung der GmbH, deshalb ist es für uns wichtig, den Gewinn aus der Zuschreibung im Jahr 2021 zu realisieren). Frage: Ist es möglich, bereits in der Schlussbilanz des Einzelunternehmens zum 31.12.2021 die Zwischenwerte anzusetzen? Erhöht die Zuschreibung auf Zwischenwerte zum 31.12.2021 dann einfach den laufenden steuerlichen Gewinn des Einzelunternehmens?
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