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§ 24 UmwStG,Antragsfrist auf Buchwertfortführung und wirksamer Antrag

Ein Mandant hat sein Einzelunternehmen am 1.1.2021 (steuerlicher Übertragungsstichtag 31.12.2020) in eine KG eingebracht (gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten). Ein ausdrücklicher Antrag auf Buchwertfortführung wurde nicht gestellt. Am 27.12.2021 wurde die steuerliche Schlussbilanz zum 31.12.2020 der übernehmenden KG eingereicht. Versehentlich wurdem die von dem Einzelunternehmen übernommenen Wirtschaftsgüter nicht in dieser Schlussbilanz ausgewiesen. Das Wahlrecht wurde also nicht ausgeübt. Frage: Kann hier eine Bilanzberichtigung erfolgen in der Weise, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter erstmalig aufgenommen werden (zu Buchwerten)? Die Bescheide für 2020 liegen vor, sind aber noch offen.
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