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Einbringung,Betriebsvermögen

Es besteht Unklarheit, ob in zwei Gründungsfällen einer GmbH & Co. KG eine jährliche Nachweispflicht i.S. von § 24 Abs. 5 UmwStG besteht. Sachverhalt: Fall 1 Am 27.12.2017 wurde ein Einzelunternehmen (Vater) mit Wirkung ab 01.01.2018 zu Buchwerten in eine GmbH & Co. KG eingebracht. Ebenfalls am 27.12.2017 wurde mit schuldrechtlicher Wirkung ab 01.01.2018 der halbe GmbH-&-Co.-KG-Anteil an den Sohn überlassen. Fall 2 Am 12.12.2018 hat ein Einzelunternehmer mit Wirkung ab 01.01.2019 sein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG zu Buchwerten eingebracht. Müssen für beide Fälle jährlich und sieben Jahre lang dem Wohnsitz-Finanzamt die Angaben i.S. von § 24 Abs. 5 UmwStG über die Anteile (nicht Betriebsvermögen) gemeldet werden, oder trifft das nur für Fälle im Zusammenhang mit § 8b Abs. 2 KStG zu? – Regelung nicht ganz klar! Bisher wurde nichts nachgewiesen. Seitens des Finanzamts wurde auch nicht dazu aufgefordert.
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