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Nachweis Einrbingender,§ 22 Abs. 3 UmwStG,§ 20 UmwStG

M e.K hat sein Einzelunternehmen zum 01.01.2020 gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die M GmbH eingebracht. Der Antrag auf Buchwertfortführung wurde konkludent gestellt, in dem in der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH zum 31.12.2020 die Buchwerte des früheren Einzelunternehmens fortgeführt wurden. Bis zum heutigen Tage liegen weder die Steuerbescheide 2020 und 2021 des M noch der M GmbH vor. Der M hat die Nachweise, dass ihm die Anteile (seit der Einbringung ununterbrochen) mit Ablauf des Tages, der dem Einbringungszeitpunkt entspricht, nicht erbracht. Da die Bescheide 2020 und 2021 des M noch nicht vorliegen, kann dieser Nachweis u.E. gemäß BMF v. 11.11.2022 Tz. 22.33 jeweils nachgeholt werden. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Steuerbescheide 2020 und 2021 bereits vorliegen würden, aber noch änderbar sind. Ist diese Ansicht richtig? Abänderung: Was wäre, wenn der Bescheid 2020 bereits ergangen wäre, nunmehr aber auf Grund des fehlenden Nachweises geändert und ein entsprechender Bescheid inklusive eines Einbringungsgewinn erlassen wird. Kann der neue Bescheid geändert werden, wenn innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch gegen die Hinzurechnung des Einbringungsgewinns eingelegt wird und der entsprechende Nachweis (der zum 31.05.21 und 31.05.20222 hätte erbracht werden müssen) nachträglich erbracht wird?
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