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§ 20 UmwStG,Ausgliederung eines Teilbetriebs auf eine Kapitalgesellschaft,Zuordenbare Wirtschaftsgüter eines Teilbetriebs im Lichte der Fusionsrichtlinie

In einer GmbH X1 habe ich zwei Teilbetriebe (Vermietung zu Wohnzwecken und Onlineshop). Der Onlineshop soll bei Ausgliederung zur Neugründung auf die Tochter GmbH X2 ausgegliedert werden, Zeitpunkt per steuerlicher Rückwirkung auf den 01.01.2022, zu Buchwerten. Gemeinsame Bilanzpositionen: Wenige Bilanzpositionen beinhalten Sachverhalte, welche beide Teilbetriebe betreffen (z.B. Körperschaft- und Gewerbesteuerrückstellung aufgrund des Gewinns der X1 zum 31.12.2021, Rechnungsabgrenzungsposten). Wie ist mit diesen Sachverhalten bzgl. der Eröffnungsbilanz 01.01.2022 umzugehen? Aufteilung z.B. Bilanzposition Körperschaftsteuerrückstellung anhand des Gewinnanteils 2021 für den jeweiligen Teilbetrieb (z.B. Teilbetrieb Onlinehandel 80 % Gewinnanteil → 80 % der Rückstellung zum 01.01.2022 in X2)? Oder ist dieses Vorgehen schädlich für den Teilbetriebsbegriff i.S. des Umwandlungs(steuer)rechts? Grundsätzlich: Aus meiner Sicht habe ich zwei getrennte Teilbetriebe – Vermietung von Wohneigentum, Organisation über Hausverwaltung und Betrieb eines Onlineshops. Alle Anlagevermögen, Verbindlichkeiten, Barbestände usw. sind klar getrennt und zuordenbar. Es werden keine Räumlichkeiten gemeinsam genutzt, es gibt keine Mitarbeiter, die für beide Teilbetriebe verantwortlich sind. Dies liegt bereits seit 01.01.2022 vor. Gibt es trotzdem die Gefahr bzw. Faktoren, welche gegen den (europäischen) Teilbetriebsbegriff hier spricht/sprechen?
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