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§ 20 UmwStG,Buchwertübertrag,Kapitalrücklage

Unser Mandant betreibt in den Jahren 2013 bis März 2015 ein Einzelunternehmen. Dann wurde zum 01.01.2015 eine GmbH gegründet mit einem Gesellschafter, Stammkapital 25.000 €. Die 25.000 € wurden bar eingezahlt. In einem zweiten Schritt wurde das Einzelunternehmen in die Gesellschaft eingebracht. Hier wurden alle Aktiva mit einem Wert von 170.031 € und Passiva mit einem Wert von 116.441 € zu Buchwerten übertragen. Dabei kam es zu einem übersteigenden Betrag von 53.590 €. Dieser wurde gegen die Kapitalrücklage für den Gesellschafter gebucht. Das wurde so in einem Vertrag festgehalten. Zudem wurde dann ein weiterer Geschäftspartner aufgenommen. Dieser hat zum 31.12.2015 und zum 22.04.2016 Anteile erworben, die das Eigenkapital aber auch erhöht haben. Kapitalerhöhung um 8.334 € bzw. weitere Anteile zum 22.04.2016 in Höhe von 2.898 €. Zudem hat auch dieser Gesellschafter gemäß eines Vertrags eine Kapitalrücklage gezahlt in Höhe von 111.666 €. Jetzt haben wir hier eine Betriebsprüfung und der Prüfer vertritt die Auffassung, dass es hier keine Buchwertfortführung geben konnte, da die Übergabe nicht zur Gewährung von neuen Anteilen geführt hat. Fragen: 1) Ist die Übertragung zu Buchwerten mit der Einstellung einer Kapitalrücklage möglich/richtig? 2) Ist die Aufnahme des Gesellschafters eine Veräußerung, obwohl hier das Stammkapital erhöht wurde und ein Betrag von 11.232 € gezahlt wurde? 3) Führt die Leistung einer Kapitalrücklage zu einem Veräußerungsgewinn?
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