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§ 24 UmwStG,Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft mit Zuzahlung in das Privatvermögen,Erstellung Übergangsbilanz bei Buchwerteinbringungen nach § 24 UmwStG

M betreibt eine Ergotherapiepraxis in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. M erzielt Einkünfte nach § 18 EStG und ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. M möchte nun A aufnehmen als Gesellschafter in der Praxis. Dies erfolgt durch Einbringung des Einzelunternehmens in eine dafür neu zu gründende GbR. Die Gegenleistung für die Aufnahme ist eine Zuzahlung von 50 T€ in das Privatvermögen von M. Nach meiner Auffassung ist dieser Vorgang als Einzelrechtsnachfolge unter § 24 UmwStG zu fassen. Weiterhin ist der Vorgang demnach in einen Einbringungsgewinn und einen Veräußerungsgewinn aufzuteilen. Da die Zuzahlung in das Privatvermögen von M geleistet wird, erfolgt die Einbringung des Betriebs von M anteilig für Rechnung des neuen Gesellschafters A. Insoweit stellt sie sich als Übertragung von anteiligen Wirtschaftsgütern gegen Entgelt dar, sodass § 24 UmwStG keine Anwendung findet. Meines Erachtens nach erfasst § 24 UmwStG nur die Einbringung des Betriebsvermögens, soweit sie für eigene Rechnung von M vollzogen wurde, d.h., soweit M durch die Einbringung die Rechtstellung eines Gesellschafters und Mitunternehmers der GbR erlangt. Soweit der Gewinn durch die Einbringung für eigene Rechnung von M entstanden ist, lässt § 24 Abs. 2 UmwStG die Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz zu. Der Wert der (nicht begünstigten) Zuzahlung beträgt 50 T€, und A erhält dafür 49 % an der GbR. Somit sind 49 % des Veräußerungsgewinns nicht neutralisierbar. 51 % der aufgedeckten stillen Reserven dürfen zulässig durch eine Ergänzungsbilanz für M neutralisiert werden. Der Veräußerungsgewinn von 49 % ist laufender nicht begünstigter Gewinn. 1. Frage: Durch die o. g. Ausführungen dürfte m.E. nach die Zuzahlung in das Privatvermögen von M nicht als Gegenleistung nach § 24 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG gesehen werden, so dass m.E. nach der Einbringungsgewinn ohne Hürde der Gegenleistung mit Buchwertansatz möglich ist? 2. Frage: Weiterhin stellt sich für mich die Frage, ob die Anwendung von § 24 UmwStG auch ohne Aufstellung einer Schlussbilanz bei dem Einzelunternehmen von M möglich ist. Bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG, für die der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde, ist ein Übergang zur Bilanzierung nicht mehr erforderlich, sofern die Einbringung nach § 24 Abs. 2 UmwStG zu Buchwerten erfolgt und die aufnehmende GbR ebenfalls ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt (BFH v. 11.04.2013, BStBl 2014 II S. 242). Eine Bilanzierungpflicht besteht nur noch, wenn bei der Einbringung ein Zwischenwert oder der gemeine Wert nach § 24 Abs. 2 UmwStG angesetzt wird, oder wenn die aufnehmende GbR den Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Nur in diesen Fällen ist m.E. nach für den steuerlichen Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt) eine Einbringungsbilanz für den Einbringenden M und eine Eröffungsbilanz der übernehmenden GbR aufzustellen. Es erfolgt ja anteilig die Einbringung des Betriebs von M anteilig für den neuen Gesellschafter A. Die anteilige Veräußerung an A stellt einen Geschäftsvorfall des einzubringenden Betriebs dar. Es wird fingiert, dass der durch die Veräußerung erzielte Veräußerungserlös vor der Einbringung dem Betriebsvermögen entnommen wird. Anschließend wird der restliche Betrieb so eingebracht, wie er sich nach der Entnahme des Veräußerungserlöses noch darstellt. Somit müsste es unproblematisch sein, auf eine Schlussbilanz bzw. eine Eröffnungsbilanz zu verzichten. 3. Frage: Im Einzelunternehmen befinden sich weder unbebauter oder bebauter Grund und Boden noch Anteile an Kapitalgesellschaften o.Ä., sodass doch auch eine notarielle Übertragung nicht notwendig ist?
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