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Einbringung,Option,Sperrfristen

A ist neben der Komplementär-GmbH, die mit 0 % am Vermögen der KG beteiligt ist, alleiniger Gesellschafter der A GmbH & Co. KG. Die KG darf aus berufsrechtlichen Gründen nicht als GmbH formgewechselt werden. Gesellschafter A vermietet an die KG ein Bürogebäude. Das Bürogebäude wird im Rahmen seines SBV bilanziert. A hat seinen gesamten Mitunternehmeranteil im Jahr 2022 in die Holding GmbH gegen Gewährung neuer Anteile zum Buchwert eingebracht. Nun möchte A für die KG einen Antrag, mit Wirkung 01.01.2023, nach § 1a KStG stellen. Steuerrechtlich wird ein Formwechsel fingiert. Frage: 1. Ist der Antrag nach § 1a KStG als schädlicher Vorgang anzusehen im Rahmen der vorherigen Einbringung der KG-Anteile? Ist dies ggf. als eine Veräußerung anzusehen? 2. Sind nach dem gestellten Antrag (steuerrechtlich) nunmehr Anteile an einer GmbH zu bilanzieren, und der Anwendungsbereich des § 8b KStG ist damit grundsätzlich eröffnet?
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