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§ 264c HGB,Ausgleichsposten eigene Anteile

Im Jahr 2011 wurde ein Einzelunternehmen zur Absicherung einer Betriebsaufspaltung in eine GmbH & Co. KG eingebracht. In dem Einzelunternehmen war im Betriebsvermögen eine GmbH-Beteiligung (operative GmbH). Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Einheits-GmbH & Co. KG. Die operative GmbH ist als 100%ige Tochter der KG auch zu 0 % an dieser als Komplementär beteiligt. Wieso wurde damals ein Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile bei der KG gebildet?
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