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§ 20 UmwStG,Zurückbehaltung von Anteilen,eigene Anteile

Unser Mandant hat eine GmbH und möchte aus Gründen gem. § 8b KStG zu Buchwerten eine Holdingstruktur schaffen. Hierzu gibt es aus unserer Sicht zwei Möglichkeiten: – § 21 UmwStG: Die Anteile der GmbH in eine Holding-GmbH per Anteilstausch einzubringen oder – § 20 UmwStG. Zu § 20 UmwStG stellen sich uns folgende Fragen: – Hat die GmbH einen Betrieb im Sinne des § 20 UmwStG, welcher in eine Tochtergesellschaft zu Buchwerten (gegen Gewährung neuer Anteile, Haltefrist ...) eingebracht werden kann? Oder ist § 20 UmwStG explizit auf „Personengesellschafts-Betriebe“ ausgelegt, welche in eine GmbH eingebracht werden? – Angenommen, die GmbH gründet eine Tochter-GmbH mit 25.000 € und bringt im Anschluss den „Betrieb“ nach § 20 UmwStG gegen die Ausgabe neuer Anteile, z.B. 1.000 €, in die Tochter ein, muss dann auch die Beteiligung mit 25.000 € an der Tochter-GmbH in die Tochter-GmbH eingebracht werden (Verstoß gegen Abschn. 20.06 Umwandlungssteuererlass) und stellt eigene Anteile dar, wohingegen die 1.000 € neuen Anteile die einzige Aktiv-Position bei der ursprünglichen GmbH darstellen? Oder kann die Beteiligung zurückbehalten werden und die Anschaffungskosten betragen dann 26.000 €?
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