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§ 20 UmwStG,Steuerliche Rückwirkung und Verträge im Rückwirkungszeitraum,§ 20 Abs. 6 UmwStG

Ein Einzelunternehmen (EU) soll innerhalb des Rückwirkungszeitraums (bis 31.08.2022) in eine neu zu gründende GmbH eingebracht werden. Das EU (Ehemann) mietet seit dem 01.03.2022 ein Grundstück (Lager + Büro) von der Ehegattengrundstücksgemeinschaft (Ehemann + Ehefrau, jeweils 50 % Miteigentümer) an. Der Grundstücksanteil des Ehemanns ist damit zunächst wohl notwendiges Betriebsvermögen seines EU. Frage: --------- Verhindert/heilt die Einbringung des EU in die GmbH innerhalb des Rückwirkungszeitraums (Anmeldung zum HR bis spätestens 31.08.2022), dass das Grundstück notwendiges BV des EU bzw. der GmbH wird, weil dann im Rahmen der Rückwirkung ab dem 01.01.2022 die GmbH (steuerrechtlich?) das Grundstück von der Ehegattengrundstücksgemeinschaft anmietet? Eine Betriebsaufspaltung scheidet dann aus, da die Ehegatten jeweils 50 : 50 Miteigentümer sind und keine abweichenden Stimmrechte etc. vereinbart haben.
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