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§ 21 UmwStG,Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in eine GmbH,Qualifizierter Anteilstausch

Folgende Umstrukturierung ist in einem in Deutschland ansässigen mittelständischen Konzern zum 01.07.2022 angedacht: Sachverhalt: Es besteht zurzeit eine Muttergesellchaft (A-GmbH) in der Rechtsform einer GmbH, die diverse Beteiligungen an anderen GmbHs hält, an denen sie entweder zu 100 % oder zuindest 90 % beteiligt ist. Es handelt sich dabei um vier gGmbHs und drei GmbHs, die nicht gemeinnützig sind. Angedacht ist nun, dass eine sog. „Zwischenholding“ (B-GmbH) errichtet und die Beteiligungen der Muttergesellschaft (A-GmbH) auf die Zwischenholding umgehängt werden, so dass im Ergebnis die Muttergesellschaft nur noch über die Zwischenholding (B-GmbH) mittelbar an den Untergesellschaft beteiligt bleibt. Fragen: 1. Ist die „Umhängung“ der Beteiligungen gem. § 21 UmwStG zu Buchwerten möglich? 2. Besteht eine Rückwirkungsmöglichkeit auf den 01.01.2022, wohl nein wegen Einzelrechtsnachfolge? 3. Müssen ggf. Zwischenabschlüsse auf den 30.06.2022 für die einzelnen Tochter- bzw. Untergesellschaften erstellt werden? 4. Bestehen gemeinnützigkeitsrechtliche Restriktionen betreffend die gGmbHs bei der „Umhängung“ der Beteiligungen?
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