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Einbringung nach § 24 UmwStG,Ausscheiden aus Personengesellschaft,Veräußerungsgewinn

A und B betreiben eine PartmbB (Beteiligungsquote je 1/2). Am 01.01.2020 nehmen sie C in die Partnerschaft auf. Dafür bringen A und B ihr bestehendes Büro, welches das Inventar umfasst, in die Partnerschaft ein. Bestehende Aufträge gehen auf die neue Partnerschaft über. Jeder Partner hält 1/3, das Festkapital beträgt je 1.000 €. Ein Kaufpreis wird nicht vereinbart. Stattdessen erhalten A und B vom Gewinn zunächst je 10.000 €. Der verbleibende Gewinn wird zu je 1/3 unter A, B und C verteilt. Der Verlustfall ist nicht geregelt. Die differierende Gewinnverteilung ist für zehn Jahre vereinbart. Das Finanzamt hat 2020 veranlagt, GuE-Bescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Die Schlussbilanzwerte vom 31.12.2019 wurden zu Buchwerten übernommen. Der Vertrag, in dem Vorstehendes geregelt wurde, lag dem Finanzamt vor Erlass des Bescheids vor. Im Jahr 2022 scheidet Partner B aus dieser Partnerschaft aus. Er verkauft sein Drittel an A und C und fordert von C noch „8/10“ des vereinbarten jährlichen Betrags. Wie sind die vorstehenden Vorgänge für die Partner A, B und C steuerlich zu beurteilen?
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