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§ 20 UmwStG,Verschleierte Sachgründung und verdeckte Einlage eines Betriebs in eine GmbH,Betriebsaufspaltung vs. Betriebsaufgabe

Ein Einzelunternehmer erbringt Leistungen als Veranstaltungstechniker. Ende 2020 gründete dieser Einzelunternehmer (95 %) mit einem Mitarbeiter (5 %) eine GmbH (Bargündung mit 25 T€ Stammkapital). Die Angestellten des Einzelunternehmens wurden ab Ende 2021 bei der GmbH eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt erbringt die GmbH Dienstleistungen im Rahmen der Veranstaltungstechnik an die bisherigen Kunden des Einzelunternehmers. Diese Dienstleistungen wurden davor von dem Einzelunternehmer erbracht. Das Einzelunternehmen existiert weiterhin. Es erbringt nun jedoch nur noch Beratungsleistungen an die bisherigen Kunden. Wirtschaftsgüter wurden bisher nicht von dem Einzelunternehmen an die GmbH übertragen. Fragen: Handelt es sich um eine verschleierte Sachgründung? Falls ja: Könnte eine verschleierte Sachgründung durch Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter vermieden werden? Müsste auch der Firmenwert (Kundenstamm) vermietet werden? Wie wäre die Miete zu ermitteln, um eine vGA zu vermeiden? Falls nein: Würde ggf. eine zukünftige Veräußerung der beweglichen Wirtschaftsgüter (unter Zurückbehaltung des bebauten Grundstücks) eine verschleierte Sachgründung auslösen?
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