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§ 22 UmwStG,Folgeeinbringung,Ersatzrealisation

Sachverhaltsbeschreibung: Einzelunternehmen wurde in eine GmbH umgewandelt und steuerneutral in eine Holding-GmbH eingebracht. Mit dieser Holding-GmbH wurde eine GmbH & Co. KG gegründet, die einen neuen originären Geschäftsbetrieb betreiben wird. Die Holding-GmbH ist als Komplementärin nicht am Vermögen der KG beteiligt. Frage: Kann die KG die Anteile der Holding-GmbH vom Gesellschafter (früherer Einzelunternehmer der umgewandelten operativen GmbH) zum Buchwert von 25 T€ kaufen, ohne stille Reserven aufzudecken? Es würde dann eine Einheitsgesellschaft entstehen. Alternativ könnte der Gesellschafter auch als Komplementär eintreten, und dann könnten seine Anteile eingebracht werden. Welche Art der Einbringung müsste dies sein, um eine Aufdeckung von stillen Reserven zu verhindern?
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