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Umwandlung,Bilanz

Es soll ein freiberuflicher Betrieb steuerneutral nach § 20 UmwStG in eine GmbH umgewandelt werden. Hierfür haben wir folgenden Plan aufgestellt: – Bis einschließlich 2020 wurde der Gewinn nach § 4 (3) EStG ermittelt. – Im Jahr 2021 Wechsel zur Bilanz nach § 4 (1) EStG. – Erstellung der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2021 im April 2022. – Eintragung des Unternehmens im Handelsregister im Mai 2022 (e.K.). – Plan: Neugründung einer GmbH durch Ausgliederung (§§ 152 ff. UmwG) im Juli 2022. Im gesetzlichen Rückwirkungszeitraum nach § 20 UmwStG wird die Bilanz 2021 der Umwandlung zu Grunde gelegt. Fragen: Die Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2021 wurde nicht als Kaufmann nach § 5 EStG, sondern als Freiberufler nach § 4 (1) EStG erstellt. Trotzdem wurden die handelsrechtlichen Bewertungs- und Ansatzvorschriften bei der Bilanzierung berücksichtigt. Kann diese Bilanz zur Umwandlung nach §§ 152 ff. UmwG sowie zur Buchwertverknüpfung nach § 20 UmwStG herangezogen werden? Oder ist in diesem Fall zwingend eine Zwischenbilanz im Jahr 2022 zu erstellen?
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