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§ 2 UmwStG,§ 20 Abs. 6 UmwStG,Erfordernis des zivilrechtlichen Bestehens des übernehmenden Rechtsträgers

Eine Unternehmerin betreibt ein Einzelunternehmen (e.K.). Sie gründet mit Datum vom 01.08.2022 eine GmbH. Anschließend bringt sie ihr Einzelunternehmen in die GmbH ein und erhöht ihr Stammkapital dadurch. Da die Eintragung beim HR bis zum 31.08. erfolgt, soll die steuerliche Rückwirkung des § 2 UmwStG gelten. Ist das möglich, obwohl die übernehmende GmbH zum 01.01.2022 noch gar nicht existiert hat?
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