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Kapitalerhöhung,Einzahlung,Rücklage

In eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG werden neue Kommanditisten aufgenommen; dabei erfolgt eine Zahlung auf das Kapitalkonto I und daneben eine Einlage durch Barzahlung in das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto. Der Anwendungsbereich von § 24 UmwStG ist damit erfüllt. Frage 1: Besteht nach der neueren Rspr. des FG Niedersachsen (FG Niedersachsen vom 17.10.2019, 7 K 67/15, n.v.; Rev. BFH IV R 2/20) ein Risiko, dass § 24 UmwStG nicht zur Anwendung kommt, soweit die Bareinlage nicht ausschließlich auf dem Kapitalkonto I verbucht wird? Frage 2: Aufgrund von Rundungsdifferenzen erhalten die Altgesellschafter auch 1 € „Mehrkapital“ auf dem Kapitalkonto I, ist dieser Euro bar durch die Altgesellschafter zu erbringen oder ist das Umbuchen von einem anderen (variablen) Kapitalkonto des jeweiligen Altgesellschafters möglich?
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