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§ 21 UmwStG,Anteilstausch

Ein Mandant hält 99,2 % der Anteile an einer aktiven Gesellschaft (W GmbH) im Privatvermögen. Er ist dort auch alleiniger Geschäftsführer. Derselbe Mandant hält eine 100%ige Beteiligung an einer UG, Anteile im Privatvermögen. Der Mandant möchte die 99,2 % Anteile an der W GmbH (Anteile = Stimmrechte) in die UG im Wege des Anteilstauschs gegen Gewährung neuer Anteile einbringen zum Buchwert. 99,2 % von 125.000 € Stammkapital = 124.000 € ist der Nominalwert der Anteile. Er will die Anteile einbringen gegen Gewährung neuer Anteile an der aufnehmenden UG in Höhe von 500 €, die bar erbracht werden. Daneben bringt er im Wege der Sacheinlage die Beteiligung in Höhe von 124.000 € als Agio ein, die in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt werden soll. Der Mandant beziffert den Wert der 99,2-%-Anteile an der W GmbH mit rund 1.488.000 €. Kaufangebote, Gutachten etc. gibt es dazu nicht. Allerdings kann der Wert durchaus korrekt sein bei den generierten Jahresüberschüssen und entsprechender Kapitalisierung. Frage: Ist die Einbringung zu Buchwerten/Anschaffungskosten und somit steuerlich neutral unter Beachtung der Vorschriften des § 21 UmwStG möglich? Wenn nein, wie hoch sind die aufzulösenden Stillen Reserven, und wie wirkt sich dies steuerlich für den übertragenden Gesellschafter aus?
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