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Formwechsel,Rückwirkung

Unser Mandant, eine GmbH & Co. KG, wurde umgewandelt in eine GmbH. Alle formalen Schritte sind bereits vollzogen. Es wurde Buchwertfortführung beantragt. Die Umwandlung wurde beim Notar am 21.12.2021 beschlossen und beim Handelsregister am 21.12.2021 eingereicht. Im HR wurde die Umwandlung am 21.02.2022 veröffentlicht. Die Rückwirkung auf den 01.01.2021 bzw. auf dem 31.12.2020 wurde anerkannt. Frage: Weil handelsrechtlich kein Vermögensübergang stattfindet, ist anlässlich des Formwechsels auch keine Handelsbilanz aufzustellen. Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Handelsbilanz des umgewandelten Rechtsträgers unter Beachtung der Bilanzkontinuität fort. Da die Handelsbilanz aber immer erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgestellt wird, erlaubt das Umwandlungsgesetz eine Rückwirkung der Umwandlung, im Jahr 2021 für zwölf Monate statt wie bisher acht Monate. Wie werden die Geschäftsvorfälle, auch Entnahmen und Einlagen, in der Zeit vom 01.01.2021 (Rückwirkung) bis zum 21.02.2022 (Veröffentlichung im HR) handelsrechtlich bzw. steuerrechtlich behandelt? 2. Frage: Kann nach der Eintragung ins Handelsregister oder nach Notartermin noch Sonderbetriebsvermögen nachträglich in die Umwandlung steuerneutral eingelegt werden zum Buchwert, welcher gleich null ist?
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