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Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine Kapitalgesellschaft,Behandlung der Anteile an der Komplementär-GmbH im Rahmen eines Formwechsels,§ 25 i.V. mit § 20 UmwStG

An der A GmbH & Co. KG (A-KG) ist die natürliche Person A mit 100 % der Anteile als Kommanditist beteiligt und die Verwaltungs GmbH (V-GmbH) als Komplementärin mit 0 %. Es ist beabsichtigt, die A-KG mit Rückwirkung in eine neue A-GmbH formzuwechseln. Dabei sollen steuerlich die Buchwerte fortgeführt werden. An der neuen A-GmbH ist A wieder zu 100 % beteiligt. Wie ist hier mit der V-GmbH zu verfahren? Diese kann ja gesellschaftsrechtlich nicht mit 0 % an der A-GmbH beteiligt werden, muss jedoch wohl auch neue Anteile erhalten. Frage: Muss A vor dem Formwechsel geringfügig Anteile an der A-KG auf die V-GmbH übertragen (z.B. 1 %), und nach dem Formwechel werden die Anteile wieder zurückübertragen? Die gleiche Frage stellt sich, wenn nicht eine neue A-GmbH, sondern eine A-Genossenschaft (eG) entstehen soll.
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