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§ 15 UmwStG,Abspaltung von Teilbetrieben,Besteuerung der Anteilseigner nach § 13 UmwStG

Sachverhalt: Zum Vermögen der V-GmbH gehören die zwei Bereiche (handelsrechtliche Teilbetriebe) 1. WEG-Verwaltung/Hausverwaltung/Immobilienverwaltung sowie 2. Grundbesitz/Vermögensverwaltung: Vermietung für fremde Wohnzwecke, Vermietung für fremde gewerbliche Zwecke (Sonnenstudio, Supermarkt, Restaurants). Mit notariellem Vertrag vom 18.12.2018 hat die V-GmbH sowie die P-GmbH (100 % Tochtergesellschaft der V-GmbH) ihre Bereiche 2. Grundbesitz/Vermögensverwaltung auf die übernehmende Gesellschaft M-GmbH abgespalten. Sowohl an der V-GmbH als auch an der M-GmbH ist Herr M Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Hintergrund/meine Rechtsauffassung: Grundsätzlich gelten die Anteile an der V-GmbH quotal hinsichtlich des übergehenden Vermögens auf die M-GmbH als zum gemeinen Wert veräußert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine steuerneutrale Übertragung ohne die Realisierung von Einkünften für Herrn M zu vollziehen. Hierzu muss aber das doppelte Teilbetriebserfordernis erfüllt sein: Sowohl das übertragene Vermögen (2) als auch das zurückbleibende Vermögen (1) muss einen Teilbetrieb darstellen. Sowohl das verbleibende Vermögen bei der V-GmbH (1) als auch das abgespaltene Vermögen auf die M-GmbH (2) muss die Teilbetriebseigenschaft erfüllen. Sofern die doppelte Teilbetriebseigenschaft erfüllt ist, löst die Abspaltung des Vermögens von der V-GmbH/P-GmbH auf die M-GmbH keine Besteuerung aus, wenn Herr M in seiner Einkommensteuererklärung einen Antrag nach § 13 Absatz 2 Umwandlungssteuergesetz stellt. Frage: Können sowohl ein handelsrechtlicher Teilbereich WEG-Verwaltung/Hausverwaltung/Immobilienverwaltung sowie ein handelsrechtlicher Teilbereich Grundbesitz/Vermögensverwaltung jeweils steuerliche Teilbetriebe im Sinne der §§ 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Umwandlungssteuergesetz darstellen?
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