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§ 18 Abs. 3 UmwStG,§ 7 S. 1 GewStG

Eine GmbH wurde zum 01.01.2021 (steuerlicher Übertragungsstichtag 31.12.2020) in eine GmbH & Co. KG gemäß UmwG und UmwStG unter Fortführung der Buchwerte formgewechselt. Komplementärin ist die Verwaltung-GmbH mit 0 %, Kommmanditisten sind A (70 %) und B (30 %). Nun möchte A 10 % seiner Anteile auf B übertragen. Liegt hier ein Sperrfristverstoß nach § 18 (3) UmwStG vor oder ist diese Übertragung unschädlich? Sofern der Veräußerungsgewinn der GewSt unterliegt, wie wäre dieser zu ermitteln?
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