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Verschmelzung,GmbH

Mein Mandant ist alleiniger Gesellschafter von drei GmbHs, die alle als Gegenstand der Tätigkeit „Spielhallenbetrieb“ haben. Die Gesellschaften A + B erzielen in diesem Jahr Gewinne, während C Verluste macht. Deswegen sollen die Gesellschaften A + B auf C rückwirkend zum 01.07.2021 verschmolzen werden. Der Antrag auf Buchwertfortführung wird gestellt. Meines Erachtens können nach Verschmelzung der Gesellschaften die Gewinne, die A + B ab dem 01.07.2021 erzielen, mit dem aufgelaufenen Verlust der C verrechnet werden. Es ist auch kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO – BFH vom 17.11.2020. Die C übernimmt vom Gesellschafter die Gesellschafteranteile von A + B zum Nominalwert, wodurch beim Gesellschafter kein Veräußerungsgewinn entsteht. Ich bitte um Bestätigung bzw. Korrektur.
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