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§ 22 UmwStG,Folgeumwandlung,Sperrfrist

Für folgenden Fall können wir nicht beurteilen, ob eine Verschmelzung als Veräußerung gewertet wird und somit eine Sperrfristverletzung darstellt. Können Sie uns hier weiterhelfen? Die A-GmbH ist mit jeweils 100%iger Beteiligung alleinige Gesellschafterin der B-GmbH und der C-GmbH. An der A-GmbH ist die Privatperson P mit 100 % Alleingesellschafter. Bis 2017 war der Gesellschafter P auch noch Alleingesellschafter der B-GmbH. Auf Grund einer Kapitalerhöhung in der A-GmbH (mit Herausgabe neuer Anteile) sind die Anteile an der B-GmbH durch Einbringung von dem Gesellschafter P auf die A-GmbH übergegangen (qualifizierter Anteilstausch gem. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG). Da die Anteile zum Buchwert auf die A-GmbH übergegangen sind, liegt eine Sperrfrist für die erworbenen Anteile an der B-GmbH von sieben Jahren vor (§ 22 Abs. 2 UmwStG). Nun soll die B-GmbH auf die C-GmbH verschmolzen werden. Stellt diese Verschmelzung eine Veräußerung und somit eine Sperrfristverletzung für den Anteilstausch aus dem Jahr 2017 dar? Die Anteile an der C-GmbH werden auch nach der Verschmelzung weiterhin von der A-GmbH gehalten.
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