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§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG,Antrag,konkludent

Sachverhalt: Ein Einzelunternehmen wurde per not. Vertrag am 1.4.2020 auf den Rückwirkungs-Zeitpunkt 1.1.2020 in eine GmbH eingebracht. Im Einbringungsvertrag regelt der Einbringende die Einbringung zu „Buchwerten“. Im Einbringungsvertrag wurde eine Bilanz (bezeichnet als Einbringungsbilanz UND als Eröffnungsbilanz der GmbH) auf den 1.1.2020 eingebunden – es wurden die Buchwerte zum 1.1.2020 bzw. die zum 31.12.2019 ausgewiesen. Die GmbH übermittelt ihre Schlussbilanz zum 31.12.2020 elektronisch Mitte Dezember 2021. In dieser Schlussbilanz wurden die Buchwerte vom 1.1.2020 fortgeführt (BW ./. AfA) auf den 31.12.2020 und insofern in dieser Schlussbilanz ausgewiesen. FRAGE: „Ist durch den erfolgten Ausweis der Buchwerte in der Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft zum 31.12.2020 KONKLUDENT und für das Finanzamt hinreichend erkennbar ein Buchwert-Antrag i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG gestellt worden?“
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