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Einbringung EU in GbR,Buchwertfortführung,Antrag,§ 24 UmwStG

Unser Mandant hat ein Einzelunternehmen, welches nicht im Handelsregister eingetragen ist, betrieben. Dieses Einzelunternehmen hat er im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Sacheinlage gemäß § 24 UmStG in eine GbR, an die er bereits beteiligt gewesen ist, gegen Gewährung von Gesellschafterrechten zu Buchwerten eingebracht. Die Einbringung erfolgt mit Wirkung zum 01.01.2022 0:00 Uhr (Stichtag). Von diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers. Der übernehmende und der übertragende Rechtsträger werden sich demgemäß zueinander so stellen, als wäre das Geschäftsfeld des Einzelunternehmens bereits am Stichtag auf den übernehmenden Rechtsträger dinglich übergegangen (Regelung im Vertrag). Frage: Um die Buchwertfortführung zu gewährleisten, muss ein Antrag auf Buchwertfortführung gemäß § 24 II S. 3 UmwStG gestellt werden. Bis wann genau ist der Antrag zu stellen? Bzw. welche Bilanz bzw. auf welchen Zeitpunkt ist die steuerliche Schlussbilanz zu erstellen? Mit welcher Schlussbilanz (31.12.2021 oder 31.12.2022) ist der Buchwertantrag zu stellen? Ist ggf. § 2 UmwStG anwendbar?
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