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§ 21 UmwStG,§ 22 UmwStG,Gegenleistung

Fall: Gesellschafter A hält 100 % der Anteile an der A-GmbH im Privatvermögen. Anschaffungskosten dafür waren die Gründungskosten von 25.000 €. Der gemeine Wert der Anteile beträgt 650.000 €. Die Buchwerte bzw. die Summe des Eigenkapitals in der A-GmbH betragen 280.000 €. A gründet eine zweite Gesellschaft, die B-GmbH (Stammkapital ebenfalls 25.000 €), die als Holding fungieren soll, an der er ebenfalls 100 % der Anteile hält. Nun sollen im Wege der Barkapitalerhöhung um 1 € + Sachagio die Anteile an der A-GmbH steuerneutral in die B-GmbH eingebracht werden. A erhält von der B-GmbH als sonstige Gegenleistung a) 25.000 €, b) 280.000 €, c) 650.000 € für die Einbringung der Anteile an der A-GmbH, die wiederum als Darlehen an die B-GmbH gebucht werden. Fragen: Ist die Einbringung in den Fällen a), b) bzw. c) steuerneutral möglich? Wie hoch darf der Wert der sonstigen Gegenleistung für eine steuerneutrale Einbringung maximal sein? Wie hoch sind die Anschaffungskosten der B-GmbH für die Anteile an der A-GmbH? Sollten die Anteile an der A-GmbH zwei Jahre nach deren Einbringung verkauft werden (Kaufpreis 5 Mio. €), wie hoch wäre der Veräußerungsgewinn und wer hätte diesen zu versteuern und wie hoch wäre die Steuerlast?
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