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§ 24 UmwStG,Einbringung von Einzelpraxen und Mitunternehmeranteilen in eine Personengesellschaft,Zurückbehaltung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen

Ich habe folgende Ausgangssituation: Meine Mandanten – zwei Kieferorthopäden – arbeiten seit geraumer Zeit erfolgreich zusammen und möchten ihre weitere Zusammenarbeit enger gestalten. KFO 1 besitzt zwei Einzelpraxen. KFO 2 besitzt eine Einzelpraxis (die eine Praxis entspricht ungefähr dem Wert der beiden Einzelpraxen von KFO 1). Zusätzlich betreiben die beiden KFO an zwei weiteren Standorten gemeinschaftlich zwei weitere zMVZ (kassenzahnarztrechtlich) jeweils in der Rechtsform einer GbR. Es ist geplant, die fünf Praxen in eine neu zu gründende ÜBAG (überörtliche Gemeinschaftspraxis) in der Rechtsform einer GbR bzw. Partnerschaftsgesellschaft einzubringen. Meine ersten Fragen hierzu, die Einbringungen sollen sämtlich nach § 24 UmwStG unter Einbringung der wesentlichen Wirtschaftsgüter erfolgen. Als wesentliches Wirtschaftsgut ist unter anderem der Patientenstamm der einzelnen Praxen anzusehen. Auf keinen Fall sollen stille Reserven aufgedeckt werden im Rahmen dieser Gestaltung. 1. Führt der Zurückbehalt eines Teils des Patientenstamms, hier voraussichtlich die Privatpatienten, zu einem für die Einbringung schädlichen Vorgang und in der Folge zur Aufdeckung der stillen Reserven? 2. Wie eng ist hier der Begriff „wesentliches Betriebsvermögen“ auszulegen bzw. was darf als „unwesentlich“ im Sonder-BV zurückbleiben? Geplant wären die einzelnen Pkws zum Beispiel. 3. Folgefrage: Ist der „Zurückbehalt“ der Privatpatienten unschädlich, sofern diese dem SBV der ÜBAG zugeordnet werden? 4. Auf lange Sicht kann es erforderlich werden, dass teurere medizinische Geräte nur von einem Arzt angeschafft werden, diese dem SBV der einzelnen Mitunternehmer zugeordnet werden und der ÜBAG unentgeltlich überlassen werden. Führt die unentgeltliche Überlassung dieser medizinischen Geräte aus dem SBV an die ÜBAG trotz fehlendem Entgelt zu einem Leistungsaustausch und folglich zu einer Belastung mit Umsatzsteuer? Sind in dieser Konstellation Steuerbefreiungen von der Umsatzsteuer einschlägig?
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