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Einbringung,§ 20 UmwStG,Entnahme

Unser Mandant ist eine unbeschränkt ertragsteuerpflichtige natürliche Person, die einen Gewerbebetrieb als e.K. in Deutschland führt. Im Betriebsvermögen dieses e.K. sind zwei Beteiligungen an der A GmbH und B GmbH. Diese sind funktional wesentlich. Unser Mandant möchte nun seinen e.K. mit dem gesamten Betriebsvermögen in die A GmbH zur Aufnahme ausgliedern (UmwG). Steuerlich gilt dies als Einbringung nach § 20 UmwStG und ist zu Buchwerten möglich. Um keine eigenen Anteile bei der A GmbH durch die Ausgliederung zu schaffen und hierfür auch keine neuen Anteile an der A GmbH ausgeben zu müssen, möchte er diese Geschäftsanteile zu 100 % zurückbehalten und dennoch nach Rn. 20.09 UmwSt-Erlass die Buchwertfortführung beantragen. Laut Notar erlöscht in diesem Fall der e.K. nicht automatisch nach § 155 UmwG durch die Ausgliederung. Rechtlich bleiben die zurückbehaltenen Geschäftsanteile an der A GmbH zunächst beim Mandanten als e.K., und auch die neuen GmbH-Anteile an der A GmbH für das restliche ausgegliederte Betriebsvermögen gehen rechtlich an den e.K. Der e.K. muss dann rechtlich gesondert (manuell) gelöscht werden. Liegt umwandlungssteuerrechtlich bzw. ertragsteuerlich dennoch die steuerliche Fiktion vor, dass das gesamte Betriebsvermögen eingebracht wird und unser Mandant durch die Ausgliederung – trotz erst nachfolgender rechtlicher Löschung des e.K. – umgehend dann nur noch als Privatperson Geschäftsanteile an der A GmbH im steuerlichen Privatvermögen hält (ohne eine Aufdeckung stiller Reserven zu erleiden)?
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